Satzung des Vereins
Cologne – Bonn Accueil
Art.1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: Cologne – Bonn Accueil
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister Köln erfolgt der Zusatz „eingetragener Verein e.V.“
Sitz des Vereins ist Köln.
Art.2 Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
-
die Schaffung und Förderung sozialer und kultureller Kontakte zwischen in Köln, Bonn und Umgebung ansässigen Franzosen, Französinnen und anderen Frankophonen untereinander und mit Deutschen.
- die ideelle Unterstützung bei der Eingliederung bzw. Gestaltung während der Dauer ihres Aufenthaltes.
- ganz allgemein die ideelle Förderung der Freundschaft unter Franzosen, Französinnen, anderen Frankophonen und Bewohnern des Gastlandes Deutschland.
Ferner widmet sich der Verein der Pflege der französischen Sprache und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art.3 Gewinne
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art.4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei der Aufnahme von nicht frankophonen Mitgliedern werden gute Französischkenntnisse vorausgesetzt.
Die Zahl nicht frankophoner Mitglieder soll 12 % nicht überschreiten.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Ihr Aufnahmegesuch muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Ehrenmitglieder Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art.5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschließung aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand vor Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden
- bei dreimonatigem Verzug mit der Zahlung des Beitrages
- wenn das Verhalten des Mitgliedes innerhalb oder außerhalb des Vereins geeignet ist, dessen Ansehen zu schädigen.
Art.6 Jahresbeitrag
Nach Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe des Jahresbeitrages.
Die Beiträge sind am Anfang des Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Art.7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art.8 Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt (Listenwahl). Sie sind wiederwählbar.
Die Kandidatur zur Wahl in den Vorstand ist schriftlich 14 Tage vor der Wahl dem Präsidenten oder der Präsidentin des Vorstandes zuzuleiten. Das Datum des Poststempels ist ausschlaggebend.
Die Mitglieder des Vorstandes wählen mit einfacher Mehrheit die Funktionsträger der einzelnen Geschäftsbereiche.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4, höchstens 8 Mitgliedern – einem Präsidenten oder einer Präsidentin, der oder die die französische Staatsangehörigkeit besitzen muss, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, sowie einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin und einem Schriftführer oder Schriftführerin und Beratern oder Beraterinnen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Art.9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist erst durch die Anwesenheit von ¼ der eingeschriebenen Mitglieder gewährleistet. Sind weniger als ¼ der eingeschriebenen Mitglieder anwesend, dann muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei der Wahl darf jedes Mitglied nur maximal drei weitere vertreten. Die Vertretung ist durch schriftliche Vollmacht vor Durchführung der Wahl nachzuweisen.
Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Art.10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Wunsch eines Drittels der Vorstandsmitglieder oder der Hälfte der Mitglieder beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Bei der Beschlussfassung entscheidet eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Art.11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies muss in der Einladung ausdrücklich vermerkt werden. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Kinder- und Jugendhospiz Balthasar“, Maria-Theresia-Str. 30 A, 57462 Olpe.
Köln, im März 2017 |